Thema:
Kompliziert flat
Autor: Xtant
Datum:16.10.17 14:02
Antwort auf:Wie oft darf ein Verkäufer nachbessern vor Rücktritt ... von Flöhchen

Lies dir einfach mal die Paragrfen 439, 440 im BGB durch (und evtl. Die Drumherum).

In 440 steht, dass eine Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als gescheitert anzusehen ist. Das wird aber eher "nebenbei" erwähnt, es geht in 440 nicht vordergründig um diese Thematik an sich.

Grundsätzlich hast DU bei Mängeln Anspruch auf Nacherfüllung und bei dieser die Wahlfreiheit zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. Der Verkäufer kann eine der beiden Arten verweigern, wenn diese unverhältnismäßig ist, wenn etwa bei einem 1000-Euro-Gerät nur innerhalb von zwei Minuten eine gesteckte Sicherung ausgetauscht werden muss.

Allerdings ist das Verweigerungsrecht afaik enger gefasst, als es viele Verkäufer wahrhaben wollen. Überhaupt sind viele gewerbliche Händler in erstaunlicher Weise frei von jeglichen BGB- bzw. Rechtskenntnissen und kennen oft selbst nichtmal den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung.

Dass die Nachlieferung eines Neugeräts so "simpel" ist, mag Erstaunen. Doch das Gesetz wurde, so denke ich mal, auch vor dem Hintergrund erschaffen, dass es andersrum oft genug Probleme gibt: Man will gerne SEIN spezielles, liebgewonnenes Stück wieder heile haben, während der Händler gerade bei komplizierteren Reparaturen einfach Neuware nachschicken will.

Grundsätzlich ist es bei Massenware meist so, dass "gute" Händler erst gar nicht groß mit Reparaturversuchen anfangen, sondern einfach durch Neuware ersetzen.

Das war jetzt vielleicht keine 100%ig direkte Antwort, hilft dir aber hoffentlich trotzdem weiter.


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