Thema:
Re:Lohnt sich hier eine Kündigungsschutzklage? flat
Autor: Matt
Datum:26.07.17 22:22
Antwort auf:Lohnt sich hier eine Kündigungsschutzklage? von Gaius B.

Hab mal alles durchgelesen.

1. Wenn tatsächlich am 30.04.17 jemand eingestellt wurde, ist klar, dass er gehen muss.
Er hat gesetzlich keinerlei Kündigungsschutz. Also selbst, wenn er 10 Kinder und drei Frsuen hat, müsste er vor die die Kündigung erhalten. Immer vorausgesetzt, dass er einer vergleichbaren Tätigkeit nachgeht.

2. Die Kündigung und Freistellung hättest du unterschreiben können. Der Zugang der Kündigung muss nicht per Unterschrift nachgewiesen werden. Die Kündigungsfrist läuft also bereits.

3. Erstinstanzlich benötigst du keinen Anwalt. Die Kosten eines Verfahrens trägt der Unterlegene. Wenn es zu einem Vergleich kommt, entfällt die Gerichtsgebühr und jeder am Verfahren Beteiligte, trägt seine Kosten selbst.

4. Betriebsbedingte Kündigungen bedürfen einer Begründung. In einem Verfahren würden diese auch tatsächlich geprüft. Ein Auftragseinbruch ist nicht zwingend ein hinreichender Kündigungsgrund. Vielmehr muss absehbar sein, dass die Aufträge dauerhaft ausbleiben. Außerdem darf der AG dann nicht bei früheren Auftragseinbrüchen von Kündigungen abgesehen haben.

5. Wenn dir nach Parargraph 1 Neues Kündigungsschutzgesetz gekündigt worden bist, steht dir eine Abfindung zu. Diese beträgt ein halbes Gehalt pro Jahr Firmenzugehörigkeit. Wenn du Kündigungsschutz einklagst, verfällt dieser Anspruch. Im Rahmen eines Vergleichs, landet man aber meist wieder bei diesen Beträgen.

6. Umso unkündbarer du bist, und umso größer der Wunsch deines Arbeitgebers ist, fest höher liegt die Chance, dass es mehr Abfindung gibt.

7. Kein Aufhebungsvertrag ohne Arbeitsgericht! Sonst gibt es gerne Probleme mit dem Arbeitsamt.

8. Damit du eine Idee hast: Gütetermine setzt das Arbeitsgericht relativ schnell an, also so ca. 2 bis 6 Wochen nach Klage. Wenn man sich nicht einigt, wird ein Termin zur Hauptverhandlung angesetzt. Das kann auch mal ein Jahr dauern.

Mein Tipp: Arbeitsgericht und den Gütetermin wahrnehmen. In der Klageschrift auf den zum 30.04.17 eingestellten Mitarbeiter hinweisen sowie auf die Auftragslage(sind die Aufträge tatsächlich zurückgegangen?). Im Gütetermin sagt dann der Richter, was er denkt und empfiehlt eine Einigung, deren Rahmen er meist auch absteckt. Könnte bei dir bedeuten Kündigung bleibt bestehen als Betriebsbedingt, du bekommst ein wohlwollendes Zeugnis und zwei Gehälter als Abfindung.


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