Thema:
Re:Durchsuchung in Bayern wg der AT-Ärztin flat
Autor: lion88
Datum:06.08.22 20:22
Antwort auf:Durchsuchung in Bayern wg der AT-Ärztin von thestraightedge

>Too little, too late.
>
>Es wäre ja krass wenn DAS nun der Verdächtige ist, auf den die Twitter-Userin vor Wochen hingewiesen hat, als die Staatsanwaltschaft und Polizei noch sagten, das sei nicht nachvollziehbar (siehe auch die Darknet-Karikatur unten) und dass sie Ärztin mal ihr Sendungsbewusstsein in den Griff kriegen sollte.
>
>[https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2022-08/razzia-muenchen-lisa-maria-kellermayr]


[https://twitter.com/n3ll41/status/1555316221859565579]

Der wurde anscheinend bereits im Februar angezeigt. Offensichtlich darf unsere Polizei bei einem vergleichsweise "schwachen" Delikt wie der gefährlichen Drohung nicht über die Grenzen ermitteln.

[https://www.derstandard.at/story/2000138059021/tod-von-bedrohter-aerztinstaatsanwaltschaft-wels-ermittelt-wieder]

Allerdings sehen das manche Juristen anders. Hier sollte man unbedingt mal Klarheit schaffen. Gestern hat ein Professor für Technologierecht im ORF gesagt, dass es natürlich Verbesserungspotential bei der Polizei gibt. Allerdings stehen einem als IT-Experte halt alle Türen offen und da wird ein Job bei der Polizei vermutlich nicht der attraktivste sein.

Die Wiener Strafrechtsprofessorin Ingeborg Zerbes übte am Freitag scharfe Kritik an den oberösterreichischen Strafverfolgungsbehörden. Aus ihrer Sicht war schon mit dem Suizid der Medizinerin am vergangenen Freitag evident, dass eine Zuständigkeit der österreichischen Justiz für Ermittlungen wegen gefährlicher Drohung mit Selbstmordfolge im Sinne des § 107 Abs 3 StGB gegeben ist. Und wenn Kellermayr seit vergangenem Herbst von einem deutschen Verdächtigen im Weg der Telekommunikation massiv bedroht worden sei, hätte auch das nach ihrem Dafürhalten bereits ausreichen müssen, um im Inland ein Verfahren wegen beharrlicher Verfolgung nach § 107a StGB einzuleiten.

Sollte es in Österreich zu einem Strafprozess gegen den Verdächtigen wegen §107 Abs 3 StGB kommen, müsste er mit einer empfindlichen Sanktion rechnen. Für eine gefährliche Drohung, die zum Selbstmord führt, ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorgesehen.


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