Thema:
Re:im Mediamarkt und zu meiner Überraschung … flat
Autor: suicuique
Datum:14.01.22 20:21
Antwort auf:Re:im Mediamarkt und zu meiner Überraschung … von Matze

>>Der Artikel hat sich überholt, denn sowohl der Markt in Solln als auch in Pasing ist wie die anderen zurück gerudert.
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>Ok aber dann weiß Telemesse wenigstens, warum er nur die Maske brauchte.
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>>Und bei aller Liebe, wir sind noch nicht so weit, dass ein Konzern durch Nichtbeachten der Gesetzgebung mal eben Tatsachen schaffen will.
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>Ohne das Handeln von MM Saturn rechtfertigen zu wollen, da sehe ich eine gewaltige Mitschuld bei eurem selbst ernannten Größten Krisenmanager aller Zeiten. Wenn man sowas regelt, dann sollte man auch präzise sein und nicht von "täglichem Bedarf" schwafeln, worunter jeder was anderes versteht.
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>Die entsprechende Verordnung in NRW:
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>"Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr für Handelsangebote, wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel ausgenommen sind; Geschäfte mit einem Mischsortiment sind ebenfalls ausgenommen, sofern der Anteil von Waren aus den vorstehend ausgenommenen Bereichen in ihrem Sortiment überwiegt; die Abholung bestellter Waren ohne Zutritt zu den Verkaufsräumen bleibt zulässig,"
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>Zack, fertig. Und ziemlich eindeutig, im Gegensatz zur bayerischen Regelung.


Ist nicht so als ob der Text der BayIfSMV soviel mehrdeutiger wäre:

aus [https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_15-10]

§ 10
Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte
(1) 1Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und des § 4 Abs. 3 und 5 gestattet, soweit diese nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. 2Zum täglichen Bedarf gehört insbesondere der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Schuhgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln und Tabakwaren, Filialen des Brief- und Versandhandels, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Baumärkte, Gartenmärkte, der Verkauf von Weihnachtsbäumen und der Großhandel. 3Für Beschäftigte der Ladengeschäfte gilt § 28b Abs. 1 IfSG.


Dass MM sich nicht entblödet sich am Wörtchen "insbesondere" abzuarbeiten ist nicht das Problem der Verordnung per se.

gruß


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