Thema:
Re:Impfen in Apotheken flat
Autor: PUH
Datum:18.11.21 21:17
Antwort auf:Re:Impfen in Apotheken von Bomber

So eindeutig ist das nicht, scheint möglich zu sein. Sind ja nur Spritzen Im.

[https://www.der-niedergelassene-arzt.de/praxis/news-details/recht/rechtliches-zu-injektionen]


GESETZLICHE VORGABEN

Nach der Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V (Stand 1. Januar 2015) gilt folgendes:
Intramuskuläre und subkutane Injektionen (auch Impfungen) dürfen in Abhängigkeit von der applizierten Substanz auf eine/n medizinische/n Fachangestellte/n (MFA) übertragen werden; die Anwesenheit des Arztes kann erforderlich sein.

Intravenöse Injektionen oder Infusionen (Anlegen einer Infusion) können in Abhängigkeit von der applizierten Substanz auf eine/n MFA oder einen Kranken- und Gesundheitspfleger übertragen werden. Die Anwesenheit des Arztes ist in der Regel erforderlich. Die intravenöse Erstapplikation von Medikamenten ist nicht delegierbar.

RECHTSPRECHUNG UND LITERATUR ZU INJEKTIONEN

Blutabnahmen

subkutane und intramuskuläre Injektionen

können an entsprechend qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter delegiert werden, wobei sich der Arzt über vorhandene Kenntnisse und Fertigkeiten vergewissern oder diese besonders einweisen muss.

Zu diesen Injektionen gehören auch Impfungen und Injektionen bei liegendem Infusionssystem.

Allergietests (Pricktest, Subcutantest) können ebenfalls an entsprechend qualifizierte nichtärztliche Mitarbeiter delegiert werden, erfordern aber auf Grund des Risikos eines allergischen Schocks die Anwesenheit des Arztes in unmittelbarer Nähe.

Intravenöse Injektionen können auf hinreichend qualifiziertes nichtärztliches Fachpersonal delegiert werden, sofern für eine regelmäßige Kontrolle und Überwachung durch den Arzt Sorge getragen wird

► so beispielsweise OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2008, 4 U 1857/07

Eine Delegation ist möglich, wenn das nichtärztliche Fachpersonal über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und sich der Arzt von der durch Ausbildung und Erfahrung gewonnenen spezifischen Qualifikation in der Punktions- und Injektionstechnik überzeugt hat und wenn er sich in unmittelbarer Nähe aufhält. Wenn der Eingriff im Einzelfall wegen besonderer Schwierigkeiten oder bestehender Gefahren die Vornahme durch den Arzt erforderlich macht, hat die Delegation zu unterbleiben. Anderenfalls haftet er für die Fehler des nichtärztlichen Personals.

Intraarterielle und intraartikuläre Injektionen werden als nicht delegationsfähig angesehen.


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