Thema:
Das Infektionsschutzgesetz wurde hierzu geändert. flat
Autor: Pezking
Datum:20.09.21 21:39
Antwort auf:Re:Biontech legt Studienergebnisse für ab 5-Jährige vor von hootie_2K

>Freunde von uns haben von ihrer private Krankenkasse die Aussage erhalten, dass diese für die Behandlung von Impffolgen (ja eher sehr unwahrscheinlich) nicht aufkommt, wenn die STIKO Empfehlung für die Impfung nicht vorliegt. Hat mich überrascht, tangiert mich aber auch nicht, da wir ohne Stiko Empfehlung nicht impfen lassen. Ich meine auch, dass die Privaten (muss mal bei mir nachschauen) die Kosten der Impfung (ist ja eher vernachlässigbar) nur tragen, wenn eine Stiko Empfehlung existiert.

Das ist seit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes Ende Mai eindeutig geklärt. Niemand wird auf den Kosten zur Behandlung eventueller Impfschäden von Coronaimpfungen sitzenbleiben. Unabhängig von einer Stiko-Empfehlung.

"Eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die heute im Bundesrat verabschiedet wurde, stellt nun jedoch klar: Der Anspruch auf Versorgung bei Impfschäden gilt generell bei allen Schutzimpfungen gegen das Coronavirus."
(...)
"Voraussetzung sei 'ein dokumentiertes Aufklärungsgespräch mit dem Arzt und das Einverständnis des Impflings', heißt es dort weiter. Damit sei die Haftungsfrage klar: "Die Länder haften, wenn die bekannten Nebenwirkungen auftreten. Der Bund übernimmt die Haftung, wenn unerwartete Nebenwirkungen auftreten. Bei Produktfehlern übernimmt der Hersteller die Haftung. Der impfende Arzt wiederum haftet dafür, dass er die Impfung korrekt verabreicht."


[https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/corona-versicherung-impfschaden-100.html]


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