Thema:
Re:Ö: Einbrecher wegen Lockdown-Verstoß angezeigt flat
Autor: Phil Gates
Datum:25.11.20 15:27
Antwort auf:Re:Ö: Einbrecher wegen Lockdown-Verstoß angezeigt von suicuique

>>>>>Vielleicht können sie ja argumentieren, dass sie zur Arbeit gingen, das ist ja werlaubt. *badabum*
>>>>
>>>>Hängt wohl davon ab, ob sie Einkommensteuer zahlen :P
>>>
>>>Perfekt :)
>>>Ein weiterer Straftatbestand bei Einbruch: Steuerhinterziehung!
>>
>>Du wirst lachen, aber in der Tat wird jedenfalls bei Drogenhandel regelmäßig ne fette Rechnung vom Finanzamt wegen hinterzogener Steuern geschickt. Das tut ggf. manchem mehr weh, als die (je nach Menge natürlich) zwei Jahre auf Bewährung für das Drogendelikt.
>
>Danke für den Hinweis :)
>
>So eine Kette von (zusammenhängenden?) Delikten klingt zunächst mal wirklich belustigend.


Das sagst Du nur, solange Du nicht eine Klausur darüber schreiben und auch völlig abwegige Delikte bejahen und dann auf der Konkurrenzenebene ablehnen musst.

Kalauer unter Jurastudenten: Im Zweifel immer an die Aussetzung denken (also den Straftatbestand, jemand anderen in eine hilflose Lage zu versetzen, was bei jeder gröberen Schlägerei tatsächlich gar nicht so abwegig ist, wenn das Opfer da auf dem Boden liegt und blutet).

>
>Aber wenn man drüber nachdenkt ist es wohl sachgerecht das auch so zu trennen.


Naja, im Grundsatz schaut man sich alle Delikte an, die in Frage kommen. Und es kann halt sein, dass objektiv Drogenhandel vorliegt, die Strafe aber im Wesentlichen auf der Steuerhinterziehung beruht :-D Wir hatten auch mal einen Fall, da ging es um Untreue in Millionenhöhe gegenüber einem Unternehmen (Bestechung), verknackt wurden die aber wegen Steuerhinterziehung, weil die einfacher zu beweisen ist, als eine Untreue.

>Ich habe das Bauchgefühl dass es in den USA noch viel mehr auf die Spitze getrieben wird.
>
>Wo ich es in der Tat nicht nachvollziehen könnte: Wenn zb beim Mord in gewissen Fällen (Folter?) noch schwere Körperverletzung dazu kommen würde. IMO ist so eine Verschachtelung bei Delikten die eine echte Obermenge voneinander sind, nur schwer zu vermitteln.
>Keine Ahnung ob das so gehandhabt wird.
>


Kommt drauf an. Wenn die Körperverletzung direkt zum Tod führt, dann erwähnt man die Körperverletzung nur in der Klausur, aber kein Richter würde das im Urteil erwähnen, da ist es dann Mord oder Totschlag. Wenn man dem Opfer dabei noch die Uhr klaut, ist das möglicherweise auch noch ein tateinheitlicher Raub, aber nur, wenn das Opfer noch gelebt hat, als die Uhr geklaut wurde. Einem Toten kann man nichts klauen, es ist aber dann eventuell eine tatmehrheitliche Unterschlagung zulasten der Erben.

Wenn die Körperverletzung erst nach Monaten zum Tod führt und der Tod nicht beabsichtigt war, dann ist es Körperverletzung mit Todesfolge.

Und wenn A den B mehrfach verprügelt und ihn unabhängig davon dann ein paar Tage später erschießt (also wieder Tatmehrheit), dann gibt's theoretisch ne Strafe wegen Körperverletzung und dem Tötungsdelikt.

Jura ist schön.



>gruß


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