Thema:
Re:Beherbergungsverbot im Risikogebiet, außerorts arbeiten? flat
Autor: Phil Gates
Datum:08.10.20 20:57
Antwort auf:Re:Beherbergungsverbot im Risikogebiet, außerorts arbeiten? von hootie_2K

>>So wie ich es jetzt verstanden habe, kann man durch das Beherbergungsverbot außerorts nicht für eine Geschäftsreise übernachten (wenn man im Risikogebiet wohnt) es sei denn man testet 48h davor.
>>
>>Ist das im Geringsten praktikabel? Also bekommt man die Tests so schnell? Und muss man die Tests selber zahlen?
>>
>>Da ich meistens Reisen mache, verstehe ich nicht so ganz wie das funktionieren soll, wenn man zb 7 Tage am Stück in verschiedenen Städten unterwegs ist, kann man ja auch schlecht ein Ergebnis von vor 48h nachweisen...
>>----------------------
>>Gesendet mit M! v.2.7.0
>
>Ich finde das Beherbergungsverbot eine Frechheit. Das sowas rechtlich überhaupt möglich ist finde ich einen Hammer. Es ist ja nicht so dass bei 53 pro 100.000 die Zombie Apokalypse tobt und ein dramatischer Unterschied zu 45 pro 100.000 besteht. Bei allem Verständnis für Corona Maßnahmen gehen mir diese Eingriffe des Staates und der Länder echt zu weit.


Das ist auch rechtlich totaler Kappes, aber populär (man tut nach außen hin was). Ein Freund von mir aus Studienzeiten hat es sich zum Sport gemacht, gegen unsinnige Corona-Maßnahmen vorzugehen. Der gewinnt in den allermeisten Fällen, weil die Landesverordnungs- und Gesetzgeber noch nie was von praktischer Konkordanz gehört haben und damit so ziemlich alles allein über die juristisch unhaltbare Begründung angreifbar ist. Blöd nur, dass das Ergebnis jeweils nur für den einzelnen Kläger gilt, so lange nicht ein Verfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit festgestellt hat. Und das sind eben alles Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Bis das bei den Verfassungsgerichten landet, ist die Verordnung eh außer Kraft (die sind nicht umsonst immer auf ein paar Wochen befristet). Das Ding ist im vorliegenden Fall, die Hotels werden die Regelung notgedrungen befolgen und Dich ohne Test nicht reinlassen, so dass es in dem Fall keinen Sinn macht, großartig Terz zu machen. Wenn Du Disco willst und ein paar Tage Zeit hast, beantrage beim zuständigen Ordnungsamt (also da, wo Du hin willst) eine Ausnahmegenehmigung, die wird natürlich abgelehnt, dagegen gehst Du dann mit Widerspruch und Verpflichtungsklage vor und beantragst parallel eine einstweilige Anordnung nach 124 VwGO. Das kostet mindestens ein paar hundert Euro, weswegen sowas in der Regel leider nur linksliberale Anwälte nach zwei Flaschen Rotwein an einem regnerischen Sonntagnachmittag aus purer Langeweile in eigener Sache durchziehen, für den Normalo ist es die Sache meistens nicht wert.

An die Regierung gerichtet wäre mein Appell, mal zwischen juristisch unhaltbarem und für den Infektionsschutz unbehelflichem Aktionismus einerseits und sinnvollen Maßnahmen andererseits zu differenzieren, das dann auch sauber zu begründen und m.E. würde das die Akzeptanz erheblich steigern.

gesendet mit m!client für iOS


< antworten >