Thema: |
|
||
Autor: | bragon | ||
Datum: | 09.05.20 10:33 | ||
Antwort auf: | Re:Wer die App hat, soll zuerst in Restaurants dürfen von Headhunter | ||
Dann hat der Friseur wissentlich oder unwissentlich gegen die Vorschriften verstoßen: „Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens des Salons sind zu dokumentieren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Die Erhebung dieser Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zulässig. Es bestehen Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO.“ [https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Branchenartikel/SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard-Friseurhandwerk_Download.pdf?__blob=publicationFile] gesendet mit m!client für iOS |
|||
< antworten > | |||