Thema:
Re:Wer die App hat, soll zuerst in Restaurants dürfen flat
Autor: bragon
Datum:09.05.20 10:33
Antwort auf:Re:Wer die App hat, soll zuerst in Restaurants dürfen von Headhunter

Dann hat der Friseur wissentlich oder unwissentlich gegen die Vorschriften verstoßen:

„Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens des Salons sind zu dokumentieren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Die Erhebung dieser Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zulässig. Es bestehen Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO.“

[https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Branchenartikel/SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard-Friseurhandwerk_Download.pdf?__blob=publicationFile]

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