Thema:
Re:Die Abmahnen sollten an den Pranger! flat
Autor: Doki Nafaso
Datum:01.04.20 16:09
Antwort auf:Re:Die Abmahnen sollten an den Pranger! von Kilian

>>Stimmt so auch nicht. Abmahnen darf grundsätzlich nur ein Mitbewerber (§8 UWG).
>
>Hier handelt es sich aber um kein Wettbewerbsvergehen


Steht aber in dem verlinkten ntv-Artikel so drin:

"Die Folge könnten nicht nur wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, sondern auch Straf- und Bußgeldverfahren sein."

>sondern um eine falsche Bezeichnung bzw. fehlende CE-Kennzeichnung.

Das Verwenden von falschen Kennzeichen ist nach dem MPG eine Irreführung, und diese ist wiederum nach dem UWG Grund für eine Abmahnung. Sollte passen.

>daher hatte ich extra auf das artverwandte Beispiel "Veröffentlichung eines Fotos ohne Nennung des Urhebers" verwiesen.

Ich weiß nicht, ob das wirklich so artverwandt ist. Aber auch das Urheberrecht gestattet die Abmahnung nur einem Verletzten (§97a UrhG). "Irgendein Anwalt" ist kein Verletzter.


< antworten >