Thema:
Re:Die Abmahnen sollten an den Pranger! flat
Autor: Kilian
Datum:01.04.20 15:27
Antwort auf:Re:Die Abmahnen sollten an den Pranger! von Doki Nafaso

>Stimmt so auch nicht. Abmahnen darf grundsätzlich nur ein Mitbewerber (§8 UWG).

Hier handelt es sich aber um kein Wettbewerbsvergehen, sondern um eine falsche Bezeichnung bzw. fehlende CE-Kennzeichnung. Die kann AFAIK genauso abgemahnt werden (ohne Klienten o.ä. dahinter), daher hatte ich extra auf das artverwandte Beispiel "Veröffentlichung eines Fotos ohne Nennung des Urhebers" verwiesen.


< antworten >