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Autor: | Kilian | ||
Datum: | 01.04.20 15:27 | ||
Antwort auf: | Re:Die Abmahnen sollten an den Pranger! von Doki Nafaso | ||
>Stimmt so auch nicht. Abmahnen darf grundsätzlich nur ein Mitbewerber (§8 UWG). Hier handelt es sich aber um kein Wettbewerbsvergehen, sondern um eine falsche Bezeichnung bzw. fehlende CE-Kennzeichnung. Die kann AFAIK genauso abgemahnt werden (ohne Klienten o.ä. dahinter), daher hatte ich extra auf das artverwandte Beispiel "Veröffentlichung eines Fotos ohne Nennung des Urhebers" verwiesen. |
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