Thema:
Re:MK3 nicht mehr beschlagnahmt flat
Autor: Rac
Datum:30.01.20 10:03
Antwort auf:Re:MK3 nicht mehr beschlagnahmt von Phineas

>
>>Vielleicht in Vorbereitung auf die Kollection, die es dann auch offiziell hier geben soll? Allerdings sind die Spiele immer noch auf dem Index.
>
>Ich hatte mich letztes Jahr bei der Bundesprüfstelle zum Status von Mortal Kombat 1 erkundigt, das wegen der damaligen Beschlagnahme erst letztes Jahr folgeindiziert wurde. Bis ein Gericht anders entscheidet, geht man immer noch davon aus, dass strafrechtlich relevante Inhalte vorliegen.
>
>Hier die Erläuterung:
>
>Das Computerspiel „Mortal Kombat“ wurde mit Entscheidung Nr. 4605 (V) vom 16.03.1994, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 63 vom 31.03.1994, in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 11.11.1994 – Az. ER Gs 465b Js 172960/94 wurde das Computerspiel als gewaltverherrlichend (§ 131 StGB) eingestuft und die Beschlagnahmung angeordnet.
>
>„Mortal Kombat“ wurde zuletzt mit Entscheidung Nr. G 1/19 vom 08.02.2019, bekannt gemacht im Bundesanzeiger AT vom 27.02.2019 folgeindiziert und in Teil B der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen.
>
>Hintergrund der sog. Folgeindizierungen ist, dass mit dem Ablauf von 25 Jahren eine Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien ihre Wirkung verliert (§ 18 Absatz 7 Satz 2 Jugendschutzgesetz [JuSchG]). Die Bundesprüfstelle leitet von Amts wegen ein erneutes Indizierungsverfahren ein, wenn eine Indizierung wegen des Ablaufs der 25-Jahres-Frist ihre Wirkung zu verlieren droht (§ 21 Abs. 5 Nr. 3 JuSchG). In diesem (Folgeindizierungs-)Verfahren wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Listenaufnahme unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Wertewandels nach heutigen Maßstäben noch immer gegeben ist. In den meisten Fällen prüft die Bundesprüfstelle also, ob von einem Medium nach heutigen Maßstäben noch eine jugendgefährdende Wirkung ausgeht.
>
>Hinsichtlich „Mortal Kombat“ war eine Folgeindizierung gemäß § 18 Abs. 5 JuSchG zwingend auszusprechen, da durch den o.g. Gerichtsbeschluss festgestellt wurde, dass das Spiel strafrechtlich relevante Inhalte im Sinne des § 131 StGB habe und deswegen die Beschlagnahme angeordnet wurde. Die Bundesprüfstelle ist an die rechtliche Bewertung des Gerichts gebunden.


Schon irre, in der heutigen Zeit. Ich weiß, MK11 hat sich die Bundesprüfstelle wohl nicht angesehen, weil es eine USK hat, aber das darf im Laden verkauft werden, während man theoretisch MK1 unter der Ladentheke erbetteln muss.


< antworten >