Thema:
Re:Verbot für Hakenkreuze in Videospielen aufgehoben flat
Autor: fianna
Datum:17.08.18 02:45
Antwort auf:Re:Verbot für Hakenkreuze in Videospielen aufgehoben von spinatihero

>Da gibt es schon einen Widerspruch.Er schreibt im Grunde hat die USK nichts zu sagen und ein Gericht könnte das wieder kippen. So einfach ist es natürlich nicht. Wie die FSK gibt die USK eine Empfehlung ab, mit Begründung, warum welche Kennzeichnung. Das wird dann von Obersten Landesjugendbehörden formal abgesegnet.
>

Nein - das hab ich so nicht geschrieben oder gemeint. Die USK hat schon das Sagen - weils im Jugendschutz Staatsvertrag steht. Wie geschrieben. Deren Einschätzungen sind daher bindend. Wichtiger Punkt ist einfach, dass die USK KEINE Behörde ist.
Sondern erstmal nur ein Industrieverband oder ne Firma (deren Einschätzungen aber rechtlich anerkannt werden).  

Zweck der FSK/USK ist:
1. Vermeidung das der Staat das übernimmt.
2. Rechtssicherheit für die "Industrie".  

>So einfach ist es natürlich nicht. Wie die FSK gibt die USK eine Empfehlung ab, mit Begründung, warum welche Kennzeichnung. Das wird dann von Obersten Landesjugendbehörden formal abgesegnet.
>


Klar werden diese Bewertungen berücksichtigt - normales Prozedere.

>Vor welchem Gericht soll ein Bürger auch gegen die Kennzeichnung mit welcher Begründung angehen? Es ist nicht so dass heute auf Antrag die BPjM tätig wird. Eine Kennzeichnung ist bindend, da muss sich ein Publisher wie auch Filmverleih drauf verlassen können.

Naürlich ist eine Kennzeichnung bindend. Hab ich oben doch auch geschrieben.
Die Selbstkontrolle (AKA die USK) ist im JuschG auch fest verankert.

Punkt war:
1. USK ist keine Behörde und nicht staatlich.
2. BPjM agiert erst auf Antrag und ist ne staatliche Institution.
3. Gerichte die sich mit 86a et al  rum schlagen - das ist simples Strafrecht. Hat nichts mit Jugendschutz zu tun. Wie Diebstahl oder Raub. (BPjM setzt halt das Ergebnis um).

Alles also schon mal komplett andere Sachen. "Hakenkreuzverbot" - ja von wem denn?
Ich find da wird sehr viel vermengt.

Die USK hat vor allem Rechtssicherheit für Publisher und Händler zu liefern. Deswegen kosten die Anträge auch €€€. Und deswegen werden die auch eher konservativ agieren.

Ohne USK Kennzeichnung sind die Sachen nur für Erwachsene kaufbar. Im Versandhandel gibt es die Sonderregelungen, dass sowas auch nicht angeboten werden darf. Aber keine USK Kennzeichnung heißt nicht indiziert. Kann folgen - aber nicht zwingend. Eben keine Rechtssicherheit für Händler.  

Die BPjM agiert als Behörde. Auf Antrag prüfen die und packen es auf die entsprechende Liste. Die agieren aber AFAIK nicht direkt, wenn jemand keinen Bock hat die USK Gebühr zu zahlen. Sondern nur auf Antrag - oder auf wenn es strafrechtlich relevante Gerichtsentscheidungen gibt.

Gerichte - wie gesagt - das ist dann 08/15 Strafrecht. Hat nicht mal was mit Jugendschutz zu tun. Die BPjM nimmt das dann lediglich auf und packt das in die Spezi-Liste.


>Vor welchem Gericht soll ein Bürger auch gegen die Kennzeichnung mit welcher Begründung angehen?

Häh? Versteh ich nicht. Wahrscheinlich vor dem gleichen Gericht, wo man klagt, dass Alkohol nicht für 6 Jährige erwerbbar ist. USK Entscheidungen betreffen doch Publisher - nicht erwachsene Bürger. Da stellt man wahrscheinlich nen begründeten Antrag auf Neuprüfung. Kostet halt. Wenn es immer noch nicht passt, gibt es vermutlich Klagewege. Im Zweifel Verwaltungsrecht und Du monierst den Verstoß gegen das GutacherG oder sowas. Keine Ahnung.

Gut möglich, dass ich was falsch verstanden habe. Kenne die Feinheiten nicht - ist nur ne Grobeinteilung. Bin nur schnell durchs JuSchG gedüst.


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