Thema:
Aktuell alles gesetzeskonform. flat
Autor: Kim
Datum:10.08.18 09:33
Antwort auf:Mwst Kennzeichnung bei gewerblichen Anbietern... von makaimura

"Wenn Sie einen differenzbesteuerten Artikel verkaufen, sind nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 11.10.2011, 416 HKO 86/11) folgende Angaben erforderlich und auch ausreichend:

Im Falle einer Differenzbesteuerung verlangt § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Preisangabenverordnung in Ergänzung zum Endpreis den klarstellenden Hinweis „inkl. MwSt.“. Damit ist klar gestellt, dass der Endpreis bereits Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile beinhaltet und damit einen Bruttopreis darstellt. Wichtig für die Differenzbesteuerung ist, dass kein konkreter Steuersatz angegeben wird, da sonst wiederum nicht die Differenz besteuert wird, sondern das letztliche Entgelt des Empfängers. Hierzu ist es zwingend notwendig, dass Sie im Angebotsformular als Mehrwertsteuersatz „0“ eintragen. Wenn Sie das Feld leer lassen, wird später im Angebot der Hinweis „inkl. MwSt.“ nicht angezeigt.

Es besteht keine Pflicht zur Angabe des Netto-Preises. Dies ist weder nach dem Umsatzsteuergesetz noch von der Preisangabenverordnung vorgesehen.

Bei einer Differenzbesteuerung müssen auf der Artikelseite die Liefer- und Versandkosten gesondert ausgewiesen werden. Es bestehen insoweit keine Besonderheiten gegenüber anderen gewerblichen Angeboten."


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