Thema:
Re:Ein Fall für´s Jugendamt! flat
Autor: Blofeld (deaktiviert)
Datum:11.02.11 11:57
Antwort auf:Re:Ein Fall für´s Jugendamt! von Wurzelgnom

>>[https://www.weinkontor-luebeck.de/shop/deutsch/catalog/images/artikel/411870.jpg]
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>keine Ahnung was du mir damit sagen willst, ich nehm mal an dass soll eine Beleidigung sein.....schade.


Ein Weinbrand aus Äpfeln und Birnen...
Keine Beleidung.
Ich denke, es macht schon einen Unterschied, ob jemand übervorsichtig die Herdplatten abriegelt (die gab es bei unseren Kids auch nicht), oder aber z.B. Treppengitter anbringt (die gab es früher auch nicht!).

Dieser Vergleich passt aber nicht in die Diskussion:
Das wäre, als wenn crimson_omen die Hand seiner Kinder auf die Herdplatte drücken würde, um zu gucken, was passiert.

Wir haben nunmal die FSK/USK.
Die mag man als erwachsener Mensch belächeln und überflüssig halten.
Ich sehe es auch so, denn eigentlich sollte JEDER wissen, dass ein Spiel wie Gears of War (das ja nichtmal offiziell in Dschland erschienen ist) nicht in Kinderhände gehört.

Crimson_omen ist aber leider das perfekte Beispiel für die Befürworter noch strinktere Regelungen.
Dass er sich sogar ggfs. strafbar macht argumentiert er mit "Mein Sohn hat fünfmal Ich liebe Dich! gessgt" weg.

§ 27
Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
?1. ?entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,
?2. ?entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,
?3. ?entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht,
?4. ?entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder
?5. ?einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
?1. ?eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
?2. ?eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.

(3) Wird die Tat in den Fällen
?1. ?des Absatzes 1 Nr. 1 oder
?2. ?des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5

fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.

(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.

Einem vierjährigen ein Spiel ab18 zugänglich zu machen dürfte def. unter gröblicher Verletzung der Erziehungpflicht fallen.


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