Antwort auf den Beitrag "Re:Rechtliche Erklärung" posten:
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>>>>Muss man mit den anderen Eigentümern absprechen da Gemeinschaftseigentum. >>> >>>Der Durchbruch zwischen den zwei Wohnungen würde doch kein Gemeinschaftseigentum berühren - er will es ja über die Diele (Flur der Wohnungen) machen. Oder ist mir evtl. unbekannt, dass [i:Decken] in solchen Konstellationen grundsätzlich Gemeinschaftseigentum sind? (Bei [i:Wänden] zwischen zwei Wohnungen gibt es AFAIK keinen Zwang, die WEG (oder wie auch immer die eigentumsrechtliche Konstellation ist) zu involvieren.) >> >>Ich kenne Fälle wo ab Estrich von Gemeinschaftseigentum gesprochen wird. >> >>Ich habe auch schon Teilungserklärungen gesehen wo dann extra erwähnt wurde das es grundsätzlich erlaubt ist zwei Wohnungen zu verbinden und dafür Wände und Decken zu öffnen solange es die Statik zulässt. >> >>gesendet mit m!client für iOS > >Teil der Teilungserklärung ist die sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung. Damit eine Eigentumswohnung sondereigentumsfähig ist muss sie zu allen Richtungen hin von anderem Gemeinschaft- oder Sondereigentum klar baulich abgetrennt sein. Dies geschieht eben durch sog. Umfassungswände (incl. Decken und Böden). Diese sind rechtlich immer zwingend Gemeinschaftseigentum. Jeder bauliche Eingriff in Umfassungswände braucht demnach zwingend die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Ob diese Wände statisch relevant sind oder nicht spielt dabei keine Rolle. >Es gibt aber auch Teilungserklärung die sog. Gestattungsvereinbarungen enthalten, die das Zusammenlegen von Wohnungen erlauben können. Diese enthalten i.d.R. dann aber auch Vorraussetzungen die erfüllt werden müssen. Z.b. Vorherige Prüfung und Planung durch Statiker und Architekten, Ausführung durch Fachunternehmen, Haftungsübernahme für alle Kosten die durch die Maßnahme und evtl. durch die Maßnahme am Gemeinschaftseigentum verursachte Schäden entstehen etc. > >Wenn es, wie in diesem Fall offenbar noch keine Teilungserklärung gibt, wäre es sinnvoll eine solche Passage direkt mit auf zu nehmen.
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