Antwort auf den Beitrag "Re:Pfui: mit 119 in 30er-Begrenzung -> 800 Euro + 2 Monate" posten:
Nickname:
Passwort:
Thema:
Nachricht:
>>Wo ist das möglich? Natürlich im Autoland Deutschland: >> >>[https://www.bz-berlin.de/polizei/menschen-vor-gericht/reinickendorfer-resi-raser-darf-fuehrerschein-behalten] >> >>Offenbar muss man erst jemanden umbringen, damit das wirkliche Konsequenzen hat. > >Des Rätsels Lösung liegt in der Frage des Richters: "Danach weiter Auto gefahren?" > >Die StA hat verbummelt, ihm vorläufig den FS abzunehmen. Und dann hat sie anderthalb Jahre gebraucht, bis es mal zum Prozess kommt. In der Zeit war er unauffällig. Damit hat der Fahrer die Vermutung widerlegt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. > >[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69.html] > >[i:§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis >(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, [b:so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.] Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht. >(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen >1. >der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), >[b:1a. >des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),] >2. >der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), >3. >des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder >4. >des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, >so ist der Täter [b:in der Regel] als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. >(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.] > >Da hier wie gesagt 18 Monate lang nix mehr war, ist die Regelvermutung widerlegt.
mailbenachrichtigung?