Antwort auf den Beitrag "Re:ROFL" posten:
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>Ich fühle mich hier undankenswerterweise in eine Ecke gedrängt, die ich mir nicht ausgesucht habe. Ich will meinen Einwurf nicht als Verteidigung des Inhaltes der PM sehen die Gegenstand dieses Threads ist. > >Ich will aber folgende Passagen des Urteils vom OLG Saarbrücken (13.06.2012 - 5 U 5/12) zitieren und einfach so stehen lassen. > >[i: >Allerdings kann die Veröffentlichung von Korrespondenz, soweit diese ersichtlich nur für den Empfänger bestimmt ist, die tatbestandlichen Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung erfüllen, nämlich das durch Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers - und zwar als natürlicher Person - beeinträchtigen (zum Schutz juristischer Personen, sog. "Unternehmerpersönlichkeitsrecht", s. Rixecker, in: Münch-Komm-BGB, 6. Aufl., Allg. PersönlR Rn. 22 ff). Das folgt aus dem dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugrunde liegenden Gedanken der Selbstbestimmung: der Einzelne soll - ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will, ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann; dazu gehört insbesondere auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will (BVerfG, Beschl. v. 3. Juni 1980 - 1 BvR 185/77, BVerfGE 54, 148 = NJW 1980, 2070; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72, BVerfGE 35,202 = NJW 1973, 1227; BGH, Urt. v. 21. November 2006 - VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 619). Da jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers ist, steht grundsätzlich allein dem Verfasser die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form eine sprachliche Gedankenfestlegung seiner Person der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. (BGH, Urt. v. 25. Mai 1954 - I ZR 211/53, BGHZ 13, 334 = NJW 1954, 1404). > >Dabei kommt es richterweise auch nicht entscheidend darauf an, ob der Verfasser die Schreiben ausdrücklich mit einem "Vertraulichkeitsvermerk" versehen hat. Da es allein Sache der einzelnen Person selbst ist, über das zu bestimmen, was ihren sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (vgl. BVerfG, a.a.O.), kann für die Annahme eines Eingriffs nicht entscheidend sein, ob einem Schreiben nach seinem Inhalt - sei es aufgrund ausdrücklicher Deklaration oderauch nach den Umständen - besondere Vertraulichkeit zukommt. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die konkrete Veröffentlichung im jeweiligen Fall die Billigung ihres Verfassers genießt. Soweit es hier für den Verfügungskläger als Verfasser der genannten Schreiben und E-Mails an einer solchen Billigung fehlte, liegt deshalb schon darin der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers und damit eine unerlaubte Handlung, die unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens sein kann. Von diesen Grundsätzen ist - im Ansatz zutreffend - auch das Landgericht ausgegangen.]
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