Antwort auf den Beitrag "Re:Wegerecht in der Praxis?" posten:
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>>Schönes Haus in Aussicht. >>Leider in 2. Baureihe ohne direkte Straßenanbindung. >>Mit "Wegerecht" auf dem Grundstück der 1. Baureihe an der Straße. >>Das Wegerecht ist auf einen rund 2m schmalen Weg zusammengeschrumpft, auf dem man gerade mal mit einem nicht allzu breiten Auto noch zum Haus fahren kann. >> >>Der Rest ist mit Garage und Gartenhäuschen des Grundstücks 1. Baureihe blockiert. >> >>Ich stelle mir es schwierig vor, wenn man später am Haus mal umfangreichere Modernisierungsmaßnahmen durchführen will. Da kommt kein Kran, kein Laster hin, noch nichtmal ein Lasterchen (2m!). >> >>Da ist doch Nachbarschaftsstreit vorprogrammiert, oder? Oder kann man den Nachbarn des erste-Baureihe-Grundstücks dann zwingen, temporär Garage und Gartenhaus abzubauen? Eher nicht denke ich mir... >> >>Also besser Finger weg? > >In jedem Fall erst mal Grundbucheinsicht nehmen. >Wegerecht kann entweder nur ein Gehrecht sein (was dann ziemlich Scheisse wäre) oder eben ein Fahrtrecht was ich mal bei einem Haus als Bedingung sehen würde. Bei einem Fahrtrecht geht man gewöhnlich von einer 3m breiten Durchfahrt aus. Gesetzlichnist dies aber nicht geregelt. In einigen Bundesländern ist allerdings eine 3m breite Zufahrstmöglichkeit Vorraussetzung für die Erschliessung eines Grundstückes. > >Also einfach mal Einsicht ins Grundbuch nehmen. In Abteilung 2 müsste das Wegerecht spezifiziert sein. >Aber nicht nur das Grundbuchblatt des Kaufhauses einsehen sondern auch das Grundbuchblatt des Hauses/Grundstückes an dem das Wegerecht lastet. >Im Grundbuch ist dann das hinterliegende Grundstück das sogenannte „herrschende Grundstück“. Hier ist also ein Recht zu lasten des Nachbarn eingetragen. >Das vorliegende Nachbargrundstück ist das sogenannte „dienende Grundstück“ und hier ist eben eine Belastung zu Gunsten des hinteren eingetragen. >Hier sollte drin stehen in welcher Form das Wegerecht vereinbart wurde und auf welchen Grundstücksteil sich dieses evtl. beschränkt. Meistens gibt es auch noch eine zur Grunddienstbarkeit gehörige Planskizze als Anhang zum Grundbuch. > >Wenn da jetzt z.b. 3m drin stehen oder auf einem Plan vermerkt sind stehen diese 3m auch dem herrschenden Grundstück zu. Sollte die Fläche überbaut sein könnt ihr den Nachbarn notfalls auch auf Rückbau verklagen.
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