Antwort auf den Beitrag "Re:Abgesehen von der Technik:" posten:
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>>§ 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB. > >Müsste in dem Fall nicht nachgewiesen werden, dass Mutti tatsächlich mitgehört hat. Oben stand ja, dass das Tragen zur Strafanzeige führt.
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