Antwort auf den Beitrag "Re:Bewerbung? Done! Bewerbungsgespräch? Done!" posten:
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>>Paragraph 1 Absatz 1. Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach 6 Monaten. >> >>„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.“ >> >>Die Probezeit wird lediglich vereinbart, um von 4 Wochen auf 14 Tage Kündigungsfrist zu kommen. >>Eine Probezeit, welche länger als 12 Monate vereinbart wird, hat keine Auswirkungen auf die gesetzliche Kündigungsfrist ab Monat 7. > >Ah, ja. Das Kündigungsschutzgesetz greift erst ab 6 Monaten. Danke für den Hinweis. > >Aber: >Die Mindest 4 Wochen Kündigungsfrist gilt gem. BGB auch schon im ersten Halbjahr. SOFERN keine Probezeit vereinbart wird. > >Und im worst case hat man bis zu 6 Wochen Kündigungsgfrist ausserhalb der Probezeit. >Beispiel: >Kündigung mit Zugang am 4. Juli ist erst zum 15. August möglich (ohne Probezeit) >Mit Probezeit ist die Kündigung am 4. Juli bereits zum 18 Juli wirksam. >Aber das ist nitpicking und ich bin ob dieses Details auch nicht 100%ig sicher ;) > > >gruß
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