Thema:
Re:Fragen an Steuerexperten flat
Autor: Zinkhal
Datum:22.10.24 13:36
Antwort auf:Re:Fragen an Steuerexperten von JPS

>Danke für Deine Antwort - auch wenn Du schreibst, dass Du hier nicht voll im Thema bist, helfen mir solche Antworten in jedem Fall weiter und sind eine gute Basis für weitere eigene Recherchen oder auch gezieltere Rückfragen bei einem Steuerberater.
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>Bitte meine Rückfragen unten nicht als Anzweiflung Deiner Kompetenz verstehen - ich schätze Dein Wissen in jedem Fall weit höher als das meiner eigenen Recherchen oder Antworten von AIs ein, aber da Du selbst schreibst, dass das nicht in dem Bereich aktiv bist, könnten meine Rückfragen durchaus noch bisher nicht bedachte Aspekte beinhalten.


Ach, alles gut. Wie gesagt, ist auch nicht mein Tätigkeitschwerpunkt. War vielmehr als allgemeine Erläuterung gedacht, um die Komplexität etwas zu beleuchten. Da würde ich auch nicht meine Hand für ins Feuer legen. ;)

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>>Bei endgültiger Auswanderung (Aufgabe Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt), greift § 6 AStG (Außensteuergesetz). Deutschland übt sein Besteuerungsrecht am Vermögenzuwachs aus, wenn du vorher mindestens 10 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig warst. Dein ETF-Bestand wird bei Verlegung des Wohnsitzes fiktiv verkauft. Die Differenz aus Kurswert und Anschaffungskosten ist dann dein Gewinn. Dies kann bei ETFs natürlich großer Mist sein, wenn du diese noch überhaupt nicht verkaufen willst. Du zahlst somit Steuer auf einen nicht realisierten Gewinn. Somit fehlt im Regelfall auch oftmals die Liquidität.
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>Hierzu habe ich ein paar Mal gelesen und das so auch von ChatGPT und Claude AI bestätigt bekommen, dass §6 AStG nur greift, wenn zum Zeitpunkt des Wegzugs eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehalten wird (mindestens 1 %). Nur in diesem Fall soll es zu dieser fiktiven Besteuerung kommen.


§ 6 AStG ist als Erweiterung des § 17 EStG zu verstehen. Insofern berechtigter Einwand deinerseits. Eine wesentliche Beteiligung wird bei ETFs regelmäßig zu verneinen sein. ETFs scheinen tatsächlich nicht vom AStG erfasst zu werden (huch). Da lag ich wohl falsch. Allerdings wird wohl im Hintergrund bereits fleißig gewerkelt (ab Seite 73): [https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2024/0301-0400/369-24(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1]

Wobei ich das in der Kürze der Zeit so verstanden habe, dass es dort nur um die "dicken Brocken" geht und die genaue Ausgestaltung (wenn es denn kommt) noch unbekannt ist.

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>Das trifft für den normalen Anleger daher eher nicht zu, da dieser nicht mehr als 1% an einer Kapitalgesellschaft halten wird.


Müsste tatsächlich so sein.

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>Kann es sein, dass man durch diese Einschränkung doch etwas bessere Karten und somit etwas mehr Optionen zur Steueroptimierung hat? Bis hin dazu, dass man gar keine besonderen Anstrengungen über den kompletten Wegzug aus Deutschland hinaus ergreifen muss, um die Kapitalertragssteuer in Deutschland zu umgehen und das quasi unabhängig von DBAs, Einstufung des Ziellands als Niedrigsteuerland, Sitz der depotführenden Bank, etc. immer und fast schon automatisch der Fall ist?


Greift § 17 EStG nicht, greift § 6 AStG ebenfalls nicht. Bleibt eigentlich nur § 20 EStG. Da gibt es aber keinen Tatbestand, der den Wegzug regelt bzw. einen fiktiven Verkauf unterstellt.

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>Wären dann evtl. tatsächlich nur noch die Regelungen des Ziellands im Hinblick auf Welteinkommen und Kapitalertragssteuer relevant?


Scheint fast so.

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>>DBAs greifen nur dann, wenn du mehrere Wohnsitze (oder gewöhnliche Aufenthalte) in verschiedenen Ländern hast und du nach den geltenden Vorschriften in den jeweiligen Länder unbeschränkt steuerpflichtig bist.
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>Regeln DBAs nicht auch die Besteuerung der gesetzlichen Rente - auch dann wenn man keinen Wohnsitz in Deutschland mehr hat?


DBAs regeln im Normalfall alle Einkunftsarten, solange mindestens der Tatbestand der beschränkten Steuerpflicht erfüllt ist.

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>Evtl. auch Mieteinnahmen? Wobei ich wegen des Verwaltungsaufwands und schwierigem Handling von möglichen Problemen versuchen würde keine Immobilien in Deutschland zu behalten. Da manche Länder Immobilienverkäufe versteuern wäre vermutlich ein Verkauf ohnehin sinnvoll so lange man noch komplett in Deutschland ansässig ist?


Klassischer Fall eines DBAs. Nach OCED-Musterabkommen gilt hier immer(?) der Belegenheitsort. Immobilie in Deutschland. Dann darf Deutschland auch besteuern, auch wenn du hier keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hast. Die Spekulationsfrist von 10 Jahren (oder komplett selbst genutzt) führt in Deutschland dazu, dass Verkäufe nicht besteuert werden (sofern Gewinn anfällt). Wäre mir nicht sicher, ob das in anderen Länder ähnlich gehandhabt wird. Übt ein Staat sein Besteuerungsrecht nicht aus, gibt es oftmals Rückfallklauseln, dass dann das Besteuerungsrecht auf den anderen Staat übergeht, obwohl dieser lt. DBA gar nicht zuständig wäre.

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>Sehe ich es richtig, dass ich bzgl. der beschränkten Steuerpflicht ohne Immobilien und deutsche Dividenden nur bzgl. der gesetzlichen Rente dauerhaft steuerpflichtig bleiben würde - und es bei dieser dann aber auf die Regelungen im DBA ankommt.


Hätte ich jetzt aus dem Bauch heraus bejaht. Vermutlich Versteuerung in Thailand und in Deutschland Abgabe einer ESt für beschränkt steuerpflichtige unter Anrechnung der Steuer aus Thailand.

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>Komplette Antwort auf diese Fragen von Chat GPT (o1 Preview):


Hier noch der Hinweis, dass ChatGPT in Steuerfragen teilweise völlig falsche Antworten gibt. In anderen Bereichen, wo ich mehr Ahnung habe, konnte ich durch die Nennung von konkreten Fundstellen eine komplette neue Antwort von ChatGPT erzwingen. Er beantwortet die Frage (aktuell) nur sehr oberflächlich.

Aber generell sehr interessantes Thema. Hat schon einen Grund, warum sich manche Berater auf dieses Thema spezialisiert haben. Mit dem Wissen aus dem Examen kommt man nicht weit, wie ich gerade merke. Da kann man nur die Richtung einschätzen und um Detail daneben liegen (siehe ETF). ;)

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>Die Frage, ob und wie Sie durch eine Auswanderung Ihr deutsches Aktien-/ETF-Depot auflösen können, ohne Kapitalertragssteuer zu zahlen, ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ich werde Ihre drei vorgeschlagenen Szenarien analysieren, auf § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung) eingehen und mögliche Optimierungsstrategien aufzeigen.
>
>1. Auswanderung in ein Steuerparadies und vollständige Abmeldung in Deutschland
>Wenn Sie Ihren Wohnsitz vollständig ins Ausland verlegen und in Deutschland weder einen Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Sie grundsätzlich nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Kapitalerträge aus dem Verkauf von Aktien und ETFs unterliegen dann nicht mehr der deutschen Besteuerung, sofern kein anderer Anknüpfungspunkt für die beschränkte Steuerpflicht besteht.
>
>ABER: Hier kommt § 6 AStG ins Spiel, die sogenannte Wegzugsbesteuerung. Diese greift, wenn Sie innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren und zum Zeitpunkt des Wegzugs eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft halten (mindestens 1 %). In diesem Fall werden die stillen Reserven (die Wertsteigerungen) Ihrer Beteiligungen fiktiv besteuert, als hätten Sie sie zum Zeitpunkt des Wegzugs verkauft.
>
>Für Aktien und ETFs gilt:
>
>Aktien: Halten Sie mehr als 1 % an einer Kapitalgesellschaft, greift die Wegzugsbesteuerung.
>ETFs und Streubesitzaktien: Bei Beteiligungen unter 1 % greift die Wegzugsbesteuerung nicht.
>2. Abmeldung in Deutschland und keine neue Steuerresidenz
>Wenn Sie in keinem Land mehr als 183 Tage verbringen und somit nirgendwo steuerlich ansässig sind, kann dies zu rechtlichen Problemen führen. Länder könnten Sie dennoch als steuerpflichtig betrachten, basierend auf anderen Kriterien wie gewöhnlicher Aufenthalt oder Mittelpunkt der Lebensinteressen. Zudem könnten deutsche Behörden bei fehlender Ansässigkeit im Ausland annehmen, dass Sie weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sind.
>
>3. Umzug in ein Land mit niedriger Kapitalertragssteuer, das kein Niedrigsteuerland ist
>Dies könnte vorteilhaft sein, da Sie die Kapitalerträge im neuen Wohnsitzland zu den dortigen, eventuell günstigeren Konditionen versteuern. Deutschland hat mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die regeln, welches Land welches Einkommen besteuert. In der Regel steht das Besteuerungsrecht für Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren dem Ansässigkeitsstaat zu.
>
>Zusätzliche Maßnahmen
>a) Warten einer bestimmten Anzahl von Jahren
>
>Die Wegzugsbesteuerung kann unter bestimmten Voraussetzungen gestundet oder erlassen werden, insbesondere wenn Sie in ein EU-/EWR-Land ziehen. Seit der Reform des § 6 AStG ist eine unbefristete, zinslose Stundung bei Wegzug in ein EU-/EWR-Land möglich. Bei Wegzug in ein Drittland ist die Steuer sofort fällig, kann aber unter Umständen nach fünf Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
>
>b) Übertragung des Depots auf eine ausländische Bank
>
>Das Verschieben des Depots ins Ausland vor dem Wegzug könnte administrative Vorteile haben, beeinflusst aber die steuerliche Behandlung in Deutschland nicht direkt. Wichtig ist der Zeitpunkt der Veräußerung und der steuerliche Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt.
>
>Wiederkauf der Aktien/ETFs nach Auflösung des Depots
>Der Verkauf und sofortige Wiederkauf von Wertpapieren zur Realisierung von Gewinnen und Erhöhung der Anschaffungskosten wird als "Wash Sale" bezeichnet. Deutsche Steuerbehörden könnten dies als missbräuchliche Steuergestaltung werten (§ 42 AO) und den ursprünglichen Anschaffungszeitpunkt für steuerliche Zwecke beibehalten.
>
>Steueroptimierungsoptionen, an die Sie vielleicht nicht gedacht haben
>Schenkung an nahestehende Personen im Ausland: Unter Ausnutzung von Freibeträgen könnten Sie Vermögen steuerfrei übertragen. Allerdings würden zukünftige Veräußerungsgewinne dann beim Beschenkten anfallen.
>
>Nutzung von DBA-Vorteilen: Einige Doppelbesteuerungsabkommen sehen vor, dass Deutschland auf das Besteuerungsrecht verzichtet, wenn Sie in ein bestimmtes Land ziehen und dort steuerlich ansässig werden.
>
>Auswanderung in ein EU-/EWR-Land: Hier bestehen bessere Möglichkeiten zur Stundung oder zum Erlass der Wegzugsbesteuerung.
>
>Investition in steuerbegünstigte Anlagen: Beispielsweise können bestimmte Versicherungsprodukte oder Beteiligungen steuerlich vorteilhaft sein.
>
>Fazit
>Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG): Betrifft Sie nur, wenn Sie eine wesentliche Beteiligung (≥1 %) an Kapitalgesellschaften halten.
>
>Abmeldung in Deutschland: Bei vollständiger Abmeldung und Begründung eines neuen steuerlichen Wohnsitzes im Ausland unterliegen Veräußerungsgewinne grundsätzlich nicht mehr der deutschen Besteuerung, sofern keine Wegzugsbesteuerung greift.
>
>Steuerparadiese und Niedrigsteuerländer: Können zusätzliche Prüfungen durch deutsche Steuerbehörden auslösen, insbesondere hinsichtlich missbräuchlicher Steuergestaltung.
>
>Zusätzliche Maßnahmen: Sollten sorgfältig geplant und die gesetzlichen Vorgaben genau beachtet werden, um negative steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.
>
>Empfehlung
>Aufgrund der Komplexität und der individuellen Umstände empfehle ich dringend, einen spezialisierten Steuerberater oder Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser kann Ihre spezifische Situation beurteilen und Ihnen maßgeschneiderte Lösungen anbieten, die sowohl legal als auch steueroptimal sind.
>
>Komplette Antwort von Claude AI (free):
>
>Ich verstehe Ihr Interesse an einer steueroptimierenden Gestaltung. Lassen Sie uns die rechtliche Situation systematisch analysieren:
>
>Grundsätzlich greift bei Wegzug aus Deutschland tatsächlich § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung), der auch Kapitalvermögen erfasst. Allerdings gibt es wichtige Unterscheidungen:
>
>1. Für "normale" börsennotierte Aktien und ETFs gilt:
>- Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG greift hier NICHT
>- Es gilt stattdessen § 17 EStG, der nur bei wesentlichen Beteiligungen (mind. 1% Anteil) relevant wird
>
>2. Für die von Ihnen beschriebenen Szenarien bedeutet das:
>
>a) Wegzug in ein Steuerparadies:
>- Steuerpflicht endet grundsätzlich mit Aufgabe des deutschen Wohnsitzes
>- ABER: Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG kann für 10 Jahre greifen
>- Voraussetzung: Wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland bleiben bestehen
>
>b) "Steuerlicher Nomade":
>- Theoretisch möglich, aber sehr komplex in der Umsetzung
>- Risiko der Annahme eines "gewöhnlichen Aufenthalts" in einem Land
>- Dokumentationspflichten für tatsächlichen Aufenthalt
>
>c) Niedrigsteuerland ohne entsprechende Einstufung:
>- Beste Option aus steuerlicher Sicht
>- Beispiele: Schweiz, Malta, Zypern (jeweils mit Besonderheiten)
>
>Bezüglich Ihrer spezifischen Fragen:
>
>1. Wartezeit:
>- Keine gesetzliche Sperrfrist für normale Aktien/ETFs
>- Bei wesentlichen Beteiligungen: 7-12 Jahre je nach Zielland
>
>2. Depot-Umzug:
>- Nicht zwingend erforderlich für steuerliche Wirkung
>- Kann aber aus praktischen Gründen sinnvoll sein
>
>3. Wiederkauf:
>- Grundsätzlich möglich
>- ABER: Risiko der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO
>- Empfehlung: Mindestens mehrere Monate zwischen Verkauf und Wiederkauf
>
>4. Rückkehr nach Deutschland:
>- Neuer Einstandspreis wird grundsätzlich anerkannt
>- Ausnahme: Wenn Gestaltungsmissbrauch nachgewiesen wird
>
>Wichtige Hinweise:
>1. Die Umsetzung erfordert sehr sorgfältige Planung
>2. Dokumentation aller Schritte ist essentiell
>3. Professionelle steuerliche Beratung wird dringend empfohlen


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