Thema:
Re:So ist es. Alle mal locker machen ;) flat
Autor: suicuique
Datum:22.11.23 11:13
Antwort auf:Re:So ist es. Alle mal locker machen ;) von Xtant

>Das muss gar nicht mal eine rechtliche Dimension haben (kenne die Gesetzeslage dazu nicht), aber ok finde ich das wahrlich nicht. Und dabei bin ich bei sowas locker.

Ich habe folgendes dazu im Netz gefunden:

Der Verkehr versteht die Bewerbung mit der Aussage „neu“ im Sinne von „fabrikneu“ (so etwa LG Aachen, Urteil vom 13.01.2015, Az.: 41 O 60/14).

Als fabrikneu kann eine Ware nur dann angesehen werden, wenn sie noch nicht benutzt worden ist, durch Lagerung keinen Schaden erlitten hat und nach wie vor in der gleichen Ausführung hergestellt wird (OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.04.2014, Az.: 1 U 11/13).

...

Wenngleich eine Ware vollkommen unbenutzt ist, also sich etwa noch in der versiegelten Originalverpackung befindet kann eine längere Lagerungsdauer der Ware dazu führen, dass diese im juristischen Sinne nicht mehr als Neuware angeboten werden darf.


aber:

Das OLG Hamm mit Urteil vom 16.01.2014 (Az.: 4 U 102/13) entschieden, dass eine Ware erst dann als gebraucht anzusehen ist, wenn diese vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt worden ist und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko belastet ist.

Dies bedeutet, dass im Regelfall erst die bestimmungsgemäße Erstingebrauchnahme der Ware dazu führt, dass der rechtlich zutreffende Status von „neu“ auf „gebraucht“ wechselt.

Im Umkehrschluss führt ein einmaliges Auspacken, etwa zur Kontrolle des Verpackungsinhalts durch den Verkäufer noch nicht dazu, dass die Ware als Gebrauchtware verkauft werden muss.


"Neu" erscheint gesetzlich nicht eindeutig geregelt zu sein und wird in diversen Urteilen unterscheidlich ausgelegt.


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