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Autor: | suicuique | ||
Datum: | 13.10.23 14:56 | ||
Antwort auf: | Re:Mir geht es um die Umsetzung von 677220 | ||
>>Eine Straftat muss erst einmal begangen worden sein. Ist das >passiert, also wurde der Einbürgerungswillige entsprechend >verurteilt: Keine Einbürgerung. > >Auswirkungen auf Aufenthaltsrecht und Asyl hat es dann ja nicht. >Ausbürgerung bei so einer Straftat nach Einbürgerung ist dann sicher auch nicht vorgesehen. Eine Ausbürgerung ist nach deutschem Recht nur sehr beschränkt möglich. So muss zb in jedem Fall sicher gestellt sein dass Du nicht staatenlos wirst. (Was ja auch Sinn ergibt um es mal salopp zu bewerten) Sofern du also nicht mehrere Staatsangehörigkeiten hast, kannst ud nicht gegene deinen Willen ausgebürgert werden. >Und konnte man als jemand der wegen Antisemitismus straffällig geworden ist, bislang tatsächlich eingebürgert werden? Offenbar. |
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