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Autor: | suicuique | ||
Datum: | 12.10.23 10:19 | ||
Antwort auf: | Re:Kündigung > Freelancing von K!M | ||
>>>>Das wird regelmäßig im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung durch die DRV kontrolliert. Man kann vorab aber das sog. "Statusfeststellungsverfahren" einleiten. Die Feststellung ist bindend und kann nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden und bietet Rechtssicherheit. >>> >>>Da es keine objektiv messbaren Kriterien gibt, kann ich davon nur abraten. Ich kenne keinen einzigen IT-Freiberufler, dem das geholfen hätte, es war immer zu seinem Nachteil. >> >>Könnte es evtl. in diesen Fällen daran gelegen haben dass es ziemlich eindeutig ein Fall von Scheinselbständigkeit war? > >Das Problem scheint mit Definition von Scheinselbstständigkeit. Da es um den Schutz und Ausbeuten von Arbeiterinnen geht. Bei 100.000€ im sehe ich die Ausbeutung nicht, auch nicht, wenn der Dienstleister mehr verdient als ein Angestellter. Diese Kriterien fließen in die Statusfeststellung aber nicht ein. Zum einen: Nur weil jemand viel verdient heisst nicht, dass er nicht ausgebeutet wird. Zum anderen: eine faktisch abhängige Beschäftigung ist mit vielen Schutzrechten versehen, die sich nicht allein daran messen lassen "wieviel Geld man in der Tasche hat". Viele wägen ihre Entscheidung zur Scheinselbständigkeit genau an diesem Trugschluß ab. Ich gehe deinen Schluss also nicht mit, dass jemand der als Scheinselbständiger 100k verdient keinen Schutz nötig hat. >>Wenn der überwiegende Großteil des Umsatzes an einem Kunden generiert wird, ist die Frage nach Scheinselsbständigkeit in der Tat nur das: Schein. > >Die Intention ist der Schutz vor Ausbeutung, die aktuelle Gesetzeslage geht zum einen darüber hinaus und verhindert in vielen Branchen Scheinselbstständigkeit gar nicht. Inwiefern verhindert es die nicht? gruß |
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