Thema:
Re:Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerf flat
Autor: Zinkhal
Datum:21.04.23 13:14
Antwort auf:Re:Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerf von ps2602

>>>>>Gilt ja bis ende 2024:
>>>>>Angenommen ich bekomme dieses jahr die 3k, arbeite 2024 bei einer anderen firma, kann ich da die 3k auch nochmal steuerfrei bekommen?
>>>>
>>>>Ja, das ist theoretisch möglich
>>>
>>>Ah interessant. Und wenn die Auszahlung innerhalb eines Kalenderjahres erfolgt, muss alles über 3000 normal wie lohn versteuert werden?
>>
>>Da bin ich nicht sicher, aber ich glaube beides ist steuerfrei
>
>Sehe ich auch so, da der Betrag je Dienstverhältnis gilt.


Steht im FAQ des BMF auch so drin.
[https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html#:~:text=Was%20ist%20die%20Inflationsausgleichspr%C3%A4mie%20(IAP,2024%20steuer%2D%20und%20sozialabgabenfrei%20gew%C3%A4hren.]

"Die Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz kann bis zu dem Betrag von 3.000 Euro in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch bei mehreren Dienstverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz. Der Arbeitgeber braucht somit nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer eine Prämie bereits aus einem anderen Dienstverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erhalten hat.

Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bis zu dem Betrag von 3.000 Euro insgesamt bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem Begünstigungszeitraum zu demselben Arbeitgeber.

In den Fällen einer zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge und bei Betriebsübergängen nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (zum Beispiel bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft) ist nicht von einem weiteren Dienstverhältnis auszugehen. Hier tritt zivil-rechtlich der neue Betriebsinhaber lediglich in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. In diesen Fällen kann der steuerfreie Höchstbetrag nicht mehrfach in Anspruch genommen werden."


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