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| Autor: | Orrpus | ||
| Datum: | 29.12.22 13:03 | ||
| Antwort auf: | Re:Hat jemand Zugriff auf diesen Artikel? von suicuique | ||
>>Der Steuersatz ist der ganz normale Einkommensteuersatz, kann also in dem Jahr der Veräußerung auf 42 oder 45 % steigen zuzüglich Soli und evtl. Kirchensteuer. Auch das andere Einkommen wird in dem Jahr dann so hoch besteuert. > >Ich glaube bei diesem Punkt ist dir ein kleiner Fehler unterlaufen. >Etwaige zusätzliche Mehreinnahmen wirken sich nicht auf die Besteuerung der anderen Einkünfte aus. > Oh, die wirken sich nicht aus? Hast du dafür eine Quelle, damit ich es nachlesen kann? Bislang ging ich davon aus, dass alle Einkünfte der sieben Einkunftsarten addiert werden (EStR R 2. (Zu Paragraf 2 EStG)). Da das private Veräußerungsgeschäft eine sonstige Einkunftsart nach Paragraf 22 Nr. 2 EStG ist, hätte ich die als Einkunftsart dazugezählt. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften hingegen können nach Paragraf 23 Absatz 3 Satz 7 EStG nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Gruß Orrpus |
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