Thema:
Re:Rechtlich: Urlaubsübertagung nach 2023 beschränkbar? flat
Autor: bragon
Datum:28.09.22 11:58
Antwort auf:Rechtlich: Urlaubsübertagung nach 2023 beschränkbar? von Lynne

Laut unserer Personalabteilung: Grundsätzlich gilt Urlaubsjahr = Kalenderjahr. In Ausnahmefällen können Urlaubstage mit ins erste Quartal des Folgejahres übernommen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Das wäre z.B. bei einer Langzeiterkrankung oder wenn aus betrieblichen Gründen (hohe Auftragslage) der Urlaub nicht genommen werden kann.

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