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| Autor: | Zinkhal | ||
| Datum: | 23.09.22 12:03 | ||
| Antwort auf: | Dann pass auf, dass dich die Polizei nicht erwischt ;) von TroyMcClure | ||
>[https://www.bussgeldkatalog.org/zu-langsam-fahren/] > >In § 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können Sie grundsätzliche Regelungen zur Geschwindigkeit im Straßenverkehr finden. Hier wird allerdings nicht nur die Höchstgeschwindigkeit in verschiedenen Situationen beleuchtet, sondern gewissermaßen auch die Mindestgeschwindigkeit. Konkret festgelegt ist diese allerdings nicht anhand eines bestimmten Wertes. So besagt die StVO: > >Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern. > >(...) > >Der Bußgeldkatalog sieht hingegen eine „Strafe“ für zu langsames Fahren in Form eines Verwarnungsgeldes bzw. eines Bußgeldes und unter Umständen eines Punktes in Flensburg vor: > >- Sie sind ohne triftigen Grund langsam gefahren: 20 EUR? >- Sie haben einen anderen Verkehrsteilnehmer mit nicht ausreichender Geschwindigkeit überholt: 80 EUR >- … und dadurch kam es zu einem Unfall: 120 EUR Bei 90 passiert da nix. Die Rechtsprechung geht wohl davon aus, dass man auf der Landstraße erst dann den Verkehrsfluss behindert, wenn man deutlich(!) zu langsam fährt, was dann ungefähr 50 - 60 km/h auf einer 100er-Landstraße sind. |
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