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Autor: | suicuique | ||
Datum: | 16.02.17 15:45 | ||
Antwort auf: | Re:Würde ich trotzdem mal von einem Anwalt (Arbeitsrecht) von marvin42 | ||
>Deswegen auch die Suche nach einem möglichst wasserdichten Vorgehen... Laienmeinung: gesetzlich vorgeschrieben ist eine beiderseitige Kündigungsfrist von 4 Wochen bei einer ordentlichen Kündigung. Je nach Dauer der Dienstzugehörigkeit verlängert sich diese Frist, ABER NUR für den Arbeitgeber (sprich wenn der Arbeitnehmer kündigt gelten weiterhin nur 4 Wochen Kündigungsfrist!). Sind im Arbeitsvertrag längere Kündigungsfristen beiderseitig vereinbart (6 Monate zB), so sind diese bindend. Und zwar beiderseitig. Du wirst in dem Fall also kein wasserdichtes Vorgehen finden können wenn der Arbeitgeber drauf besteht dass Du deine Arbeit weiterhin verrichtest. Und weil oben jemand geschrieben hat, dass der AG was falsch gemacht hätte wenn er auf den AN und die Erfüllung der Kündigungsfrist angewiesen wäre. Im Dienstleistungssektor mit intensiver Kundenbetreuung ist das kaum zu vermeiden. Das lässt sich auch nicht auf die Schnelle an einen Nachfolger übergeben. Das ist dann durchaus eine Prozedur die aufwendig ist. gruß |
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